OLG Koblenz - Beschluß vom 04.11.1991
1 Ss 336/91
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
ZfS 1992, 103

OLG Koblenz - Beschluß vom 04.11.1991 (1 Ss 336/91) - DRsp Nr. 1994/11700

OLG Koblenz, Beschluß vom 04.11.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 336/91

DRsp Nr. 1994/11700

Will der Richter den Einspruch des nicht erschienenen Betroffenen, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, warum sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Daher muß er auch darlegen, warum das Erscheinen des Betroffenen geboten ist und warum nicht die kommissarische Vernehmung des Betroffenen oder eine Verhandlung ohne ihn in Betracht kommen konnte.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen
ZfS 1992, 103