OLG Koblenz - Beschluß vom 06.07.1998 (1 Ws 419/98) - DRsp Nr. 1999/2644
OLG Koblenz, Beschluß vom 06.07.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 419/98
DRsp Nr. 1999/2644
»1. Auch nach Änderung der §§ 464d, 467 StPO aufgrund des KostRÄndG 1994 (BGBl. I, 1325) ist für die Kostenverteilung die sog. Differenztheorie - neben Kostenverteilung nach Bruchteilen - in den Fällen (echter) Teilfreisprüche weiterhin anwendbar.2. Welche Aufteilungsmethode im Kostenfestsetzungsverfahren zur Anwendung kommt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers.«