OLG Koblenz - Beschluß vom 11.07.1992 (2 Ss 159/91) - DRsp Nr. 1994/11676
OLG Koblenz, Beschluß vom 11.07.1992 - Aktenzeichen 2 Ss 159/91
DRsp Nr. 1994/11676
1. Es ist anerkanntes Recht, daß im Falle weiterer Sanktionen neben der Geldbuße (oder Strafe) eine Gesamtbewertung aller Nachteile vorzunehmen ist, die den Täter treffen sollen. 2. Das Gericht darf jedoch beim Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine an sich verwirkte Geldbuße von DM 80,00 oder mehr nicht deshalb niedriger ansetzen, um den Betroffenen vor der Anordnung eines Nachschulungskurses oder einer erneuten Prüfung zu bewahren, weil dadurch das gesetzgeberische Ziel des § 2 aStVG, der besonderen Gefahrgeneigtheit von Fahranfängern entgegenzuwirken, "unterlaufen würde".