Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 8, 30, 49 StVO ein Bußgeld in Höhe von 80 DM auferlegt und hierzu folgende Feststellungen getroffen:
Der Betroffene befuhr am 13. Oktober 1982 gegen 7.40 Uhr in ... und beachtete in Höhe der Einmündung der Mittelstraße nicht den vorfahrtsberechtigten Pkw eines Streifenwagens der Schutzpolizeiinspektion. Bei der Weiterfahrt wurde eine übermäßige Rauchentwicklung durch Motorabgase festgestellt, die zu einer Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer führte.
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