OLG Koblenz - Beschluß vom 13.06.1983
1 Ss 240/83
Normen:
StPO §§ 275, 338 Nr. 7 ;
Fundstellen:
VRS 65, 451
Vorinstanzen:
AG Betzdorf,

OLG Koblenz - Beschluß vom 13.06.1983 (1 Ss 240/83) - DRsp Nr. 1994/11839

OLG Koblenz, Beschluß vom 13.06.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 240/83

DRsp Nr. 1994/11839

1. Die Frist des § 275 StPO darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. 2. Insbesondere ist eine verzögerliche Übertragung des Urteilsdiktates infolge Erkrankung einer Kanzleikraft kein "nicht voraussehbarer und unabwendbarer Umstand" im Sinne dieser Vorschrift

Normenkette:

StPO §§ 275, 338 Nr. 7 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 8, 30, 49 StVO ein Bußgeld in Höhe von 80 DM auferlegt und hierzu folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene befuhr am 13. Oktober 1982 gegen 7.40 Uhr in ... und beachtete in Höhe der Einmündung der Mittelstraße nicht den vorfahrtsberechtigten Pkw eines Streifenwagens der Schutzpolizeiinspektion. Bei der Weiterfahrt wurde eine übermäßige Rauchentwicklung durch Motorabgase festgestellt, die zu einer Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer führte.