OLG Koblenz - Beschluß vom 17.09.1982
14 W 506/82
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 451

OLG Koblenz - Beschluß vom 17.09.1982 (14 W 506/82) - DRsp Nr. 1994/11860

OLG Koblenz, Beschluß vom 17.09.1982 - Aktenzeichen 14 W 506/82

DRsp Nr. 1994/11860

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit (§ 91 ZPO) geprüft werden, ob die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat. 2. Die Geltendmachung in verschiedenen Prozessen ist ohne Kostennachteile zulässig, wenn vertretbare Gründe für die getrennte Geltendmachung gegeben sind.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Hinweise:

Zu 1; A.A.: OLG Hamm, Jur. Büro 1981, 448. - bei Forderung eines überhöhten Einlösebetrages (statt vierteljährl. Zahlung zwei Quartalsbeiträge) tritt vorl. Deckung nicht außerkraft: OLG Hamm (20 U 121/81) VersR 1982, 867. - keine Leistungsfreiheit nach § 38 Abs. 2 UG bei Anforderung der Einziehung der Vierteljahresrate -, sondern zugleich Folgeprämie anforderb.: LG Oldenburg (1 S 805/85) VersR 1986, 1012.

Fundstellen
VersR 1983, 451