OLG Koblenz - Beschluß vom 19.06.1991
14 W 341/91
Normen:
AHB § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 5 Nr. 4; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
VRS 82, 177
VersR 1992, 1535
ZfS 1992, 56

OLG Koblenz - Beschluß vom 19.06.1991 (14 W 341/91) - DRsp Nr. 1994/11713

OLG Koblenz, Beschluß vom 19.06.1991 - Aktenzeichen 14 W 341/91

DRsp Nr. 1994/11713

1. Holt ein Versicherer ein Gutachten zur außergerichtlichen Schadensabwicklung ein, so sind die Gutachterkosten, auch wenn es später zum Prozeß kommt, nicht erstattungspflichtig. 2. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein während des Prozesses eingeholtes Privatgutachten ist aber dann zu bejahen, wenn die Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweispflicht genügen oder um Beweisen des Gegners entgegentreten zu können. Gleiches gilt auch dann, wenn die Partei wegen fehlender eigener Sachkunde notwendigerweise darauf angewiesen ist, zur Überprüfung der Richtigkeit eines auf ihren Antrag eingeholten, aber für sie negativen Gutachtens sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. 3. Aufwendungen, die ein hinter der Partei stehender Versicherer zum Zweck der Prozeßführung macht, sind jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn der Versicherer den Prozeß führt und die Kosten auch von der Partei vernünftigerweise hätten aufgewendet werden müssen.

Normenkette:

AHB § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 5 Nr. 4; ZPO § 91 ;

Hinweise:

Zu vorprozessual von dem Haftpflichtversicherer eingeholten Gutachten siehe OLG Köln ZfS 1990, 373 m.w.H.; zu Privatgutachten, die während des Rechtsstreites eingeholt wurden vgl. LG Kiel ZfS 1989, 378 m.w.H.

Fundstellen
VRS 82, 177
VersR 1992, 1535
ZfS 1992, 56