OLG Koblenz - Beschluß vom 21.04.1988 (1 Ss 182/88) - DRsp Nr. 1997/1200
OLG Koblenz, Beschluß vom 21.04.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 182/88
DRsp Nr. 1997/1200
Im grenzüberschreitenden Verkehr ist der Absender auch für die Begleitpapiere betreffend den Rücktransport des (ungereinigten, leeren) Tankzuges verantwortlich. Die Verantwortung gilt bis zur Reinigung des Tanks.