OLG Koblenz - Beschluß vom 22.02.1988
1 Ss 72/88
Normen:
GGVS § 4 Abs. 7 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 11; GefahrgutG § 10 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZV 1988, 113

OLG Koblenz - Beschluß vom 22.02.1988 (1 Ss 72/88) - DRsp Nr. 1997/1206

OLG Koblenz, Beschluß vom 22.02.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 72/88

DRsp Nr. 1997/1206

1. Den Verlader trifft eine Folgeverantwortung für die ordnungsgemäße Beladung eines Fahrzeugs mit Gefahrgut, auch wenn dieses seinen eigentlichen Tätigkeitsbereich verlassen hat. Diese bezieht sich gem. § 4 Abs. 1 GGVS auf vorhersehbare Gefahren. 2. Die einzelnen Teile einer Gefahrgutladung (hier: Gasflaschen) müssen auf dem Fahrzeug so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, daß ihre Lage zueinander und zu den Wänden des Fahrzeuges nicht verändern können. Werden bei einer Auslieferungsfahrt Gasflaschen aus dem Transport herausgenommen, so ist dafür Sorge zu tragen, daß keine Leerräume entstehen. Hierfür hat bereits der Verlader Sorge zu tragen.

Normenkette:

GGVS § 4 Abs. 7 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 11; GefahrgutG § 10 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen
NZV 1988, 113