OLG Koblenz - Beschluß vom 22.04.1998
10 W 231/98
Normen:
ZPO §§ 318, 511 a, 567;
Fundstellen:
AGS 1999, 61
r+s 1998, 483

OLG Koblenz - Beschluß vom 22.04.1998 (10 W 231/98) - DRsp Nr. 1999/1762

OLG Koblenz, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 10 W 231/98

DRsp Nr. 1999/1762

1. Das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH NJW 93, 135 f). Z. Die Rechtsmittelgerichte sind nicht gehindert, den von ihnen festgesetzten Rechtsmittelstreitwert bis zur abschließenden Entscheidung über das Rechtsmittel abzuändern, auch wenn das Rechtsmittel dadurch mangels Beschwerdewertes nachträglich unzulässig wird (vgl. BGH NJW 92, 982, 983 unter Ziff. I).

Normenkette:

ZPO §§ 318, 511 a, 567;
Fundstellen
AGS 1999, 61
r+s 1998, 483