OLG Koblenz - Beschluß vom 22.11.1991 (14 W 623/91) - DRsp Nr. 1994/11698
OLG Koblenz, Beschluß vom 22.11.1991 - Aktenzeichen 14 W 623/91
DRsp Nr. 1994/11698
Der materielle Kostenerstattungsanspruch (Gutachterkosten) wird durch seine erfolglose klageweise Geltendmachung nicht dergestalt verbraucht, daß er nicht mehr ins Kostenfestsetzungsverfahren eingebracht werden könnte. Gegenstand der Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht die materielle Begründetheit sondern die Prozeßbezogenheit und Notwendigkeit des Prozeßaufwandes (Gutachterkosten) - (gegen OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 283). Bei besonderen Schwierigkeiten und Einwänden des Bekl. kann es auch notwendig werden, vorprozessual zwei Gutachten einzuholen.