OLG Koblenz - Beschluß vom 27.05.1983
14 W 282/83
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1984, 150
JurBüro 1983, 1521
VRS 66, 127
VersR 1984, 338
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 12.04.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 344/82

OLG Koblenz - Beschluß vom 27.05.1983 (14 W 282/83) - DRsp Nr. 1994/11842

OLG Koblenz, Beschluß vom 27.05.1983 - Aktenzeichen 14 W 282/83

DRsp Nr. 1994/11842

Ist zwischen den Parteien im Rahmen einer Schmerzensgeldklage der Zustand von Gesichtsnarben streitig und nimmt das Gericht in der mündlichen Verhandlung diese Narben in Augenschein, so entsteht dafür die Beweisgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Parteien haben in einem Verkehrsunfallprozeß lediglich über die Höhe des Schmerzensgeldes gestritten. Im Vordergrund stand die Bewertung von Gesichtsnarben, die die zum Unfallzeitpunkt unverheiratete Klägerin erlitten hatte. Zwischenzeitlich hat die Klägerin geheiratet. Die Klägerin sah in den Narben eine ihr Aussehen auf Dauer entstellende Verletzung und beantragte die Augenscheinseinnahme durch das Gericht.

Die Beklagte legte zwei Fotografien vor und trug vor, eine Beeinträchtigung des Lebensgenusses sei nicht gegeben, da die Narben sie nicht entstellten.

Das Protokoll über die mündliche Verhandlung beurkundet folgendes:

"Die Gesichtsnarbe bei der Klägerin wurde in Augenschein genommen. Auf der Stirn ist eine sichelförmige Narbe deutlich zu erkennen, die insgesamt eine Länge von über 5 cm hat. Die Narbe ist unterschiedlich breit. Im unteren Bereich erweckt sie den Eindruck, daß sie trichterförmig ausläuft."

Im Anschluß daran verglichen sich die Parteien dahin, daß die Beklagte zu 2) weitere 5.000,-- DM zahlte.