OLG Koblenz - Urteil vom 03.11.1988
1 Ss 421/88
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 3, § 142 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1989, 241

OLG Koblenz - Urteil vom 03.11.1988 (1 Ss 421/88) - DRsp Nr. 1997/1196

OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 421/88

DRsp Nr. 1997/1196

1. Wer nur 80 m vor einem mit 180 km/h auf der Überholspur herannahenden anderen Kraftfahrer auf die Überholspur ausschert, wobei er selbst nur 80 km/h fährt, begeht einen besonders schweren Verstoß gegen die Verkehrsregeln. 2. Wer gleich zweimal unter Mißachtung nachfolgenden Überholverkehrs zum Überholen auf die Überholspur ausschert, beweist ein so hohes Maß an Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit, daß ihm der erschwerte Schuldvorwurf rücksichtslosen Handelns zu machen ist.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 3, § 142 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 1989, 241