OLG Koblenz - Urteil vom 06.03.1998 (10 U 134/97) - DRsp Nr. 1998/18066
OLG Koblenz, Urteil vom 06.03.1998 - Aktenzeichen 10 U 134/97
DRsp Nr. 1998/18066
1. In der Kraftfahrtversicherung ist der Versicherer oder der für ihn bei Antragsaufnahme handelnde Versicherungsagent verpflichtet, auf den eingeschränkten räumlichen Geltungsbereich für den Versicherungsschutz (§ 2 Abs. 1AKB 88) hinzuweisen, wenn besondere Umstände auf eine naheliegende Nutzung des Kfz im außereuropäischen Raum oder eine unrichtige Vorstellung des Versicherungsnehmers hindeuten und der Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte.
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