OLG Koblenz - Urteil vom 13.10.1977 (1 Ss 390/77) - DRsp Nr. 1994/11935
OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.1977 - Aktenzeichen 1 Ss 390/77
DRsp Nr. 1994/11935
Einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316StGB kann im Einzelfall auch erfolgen, wenn bei dem Täter keine Blutprobe entnommen werden konnte. Es muß sich jedoch um einen Ausnahmefall handeln; dabei sind strengste Anforderungen an die einzelnen Beweiszeichen für die Fahruntüchtigkeit und an die erforderliche Gesamtwürdigungen zu stellen.