OLG Koblenz - Urteil vom 13.10.1977
1 Ss 390/77
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
VRS 54, 282

OLG Koblenz - Urteil vom 13.10.1977 (1 Ss 390/77) - DRsp Nr. 1994/11935

OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.1977 - Aktenzeichen 1 Ss 390/77

DRsp Nr. 1994/11935

Einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB kann im Einzelfall auch erfolgen, wenn bei dem Täter keine Blutprobe entnommen werden konnte. Es muß sich jedoch um einen Ausnahmefall handeln; dabei sind strengste Anforderungen an die einzelnen Beweiszeichen für die Fahruntüchtigkeit und an die erforderliche Gesamtwürdigungen zu stellen.

Normenkette:

StGB § 316 ;

Hinweise:

Im Anschluß an OLG Koblenz v. 20.11.1975, VRS 50, 288.

Fundstellen
VRS 54, 282