OLG Koblenz - Urteil vom 14.07.1988
5 U 330/88
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/461
NJW-RR 1989, 477
VersR 1989, 302
VersR 1989, 302
ZfS 1989, 157
zfs 1989, 157
zfs 1989, 260
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 201/87

OLG Koblenz - Urteil vom 14.07.1988 (5 U 330/88) - DRsp Nr. 1996/1082

OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.1988 - Aktenzeichen 5 U 330/88

DRsp Nr. 1996/1082

DM 1500 Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mithaftung in Höhe von 2/5 für eine, aus Anlaß einer provozierten Schlägerei erlittene Körperverletzungen (hier: Rippenbruch mit Verdacht einer Lungenschädigung und Prellungen im rechten Oberschenkelbereich).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juni 1987 (Klagezustellung) zu zahlen.

Im übrigen (1.000,-- DM) wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels hinsichtlich eines Teilbetrages von 4.500,-- DM verlustig.

3. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 11/14, der Beklagte zu 3/14.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind beide jugoslawische Staatsangehörige.