Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert wie folgt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juni 1987 (Klagezustellung) zu zahlen.
Im übrigen (1.000,-- DM) wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels hinsichtlich eines Teilbetrages von 4.500,-- DM verlustig.
3. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 11/14, der Beklagte zu 3/14.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien sind beide jugoslawische Staatsangehörige.
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