OLG Koblenz - Urteil vom 14.08.1998
10 U 1332/97
Normen:
AKB §§ 14, 15 Nr. 1 S. 2; VVG § 11 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 404
ZfS 1998, 467

OLG Koblenz - Urteil vom 14.08.1998 (10 U 1332/97) - DRsp Nr. 1999/1761

OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.1998 - Aktenzeichen 10 U 1332/97

DRsp Nr. 1999/1761

1. Erhebt der Kaskoversicherer die Einrede des Sachverständigenverfahrens (§ 14 AKB) erst in der Klageerwiderung, verstößt er nicht gegen § 242 BGB, wenn die Leistungsklage des Versicherungsnehmers verfrüht gewesen ist und die notwendigen Ermittlungen des Versicherers über Grund und Höhe seiner Leistungspflicht noch nicht abgeschlossen waren. 2. Der Versicherungsnehmer kann angemessene Vorschüsse (§ 15 Nr. 1 S 2 AKB) auf die geschuldete Kaskoentschädigung erst dann verlangen, wenn die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach feststeht und nur die Schadenhöhe noch nicht abschließend festgestellt ist. Der Umfang des angemessenen Vorschusses bestimmt sich nach dem Betrag, der nach den bis dahin getroffenen Feststellungen mindestens zu zahlen ist.

Normenkette:

AKB §§ 14, 15 Nr. 1 S. 2; VVG § 11 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen
r+s 1998, 404
ZfS 1998, 467