OLG Koblenz - Urteil vom 16.05.1988 (12 U 1007/87) - DRsp Nr. 1994/11751
OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.1988 - Aktenzeichen 12 U 1007/87
DRsp Nr. 1994/11751
1. Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind auch bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kfz erstattungsfähig (vgl. BGH VersR 1985, 284; 1985, 793); dabei hat der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß sich die verlangten Mietwagenkosten im Rahmen des Erforderlichen halten.2. Auch bei Anmietung eines kleineren Ersatzfahrzeugs muß sich der Geschädigte das jenige anrechnen lassen, was er an Betriebskosten für sein eigenes Kfz während der Benutzung des Mietwagens eingespart hat (vgl. Born VersR 1978, 777 (779)).