OLG Koblenz - Urteil vom 19.12.1991
5 U 1680/90
Normen:
AKB § 3 ; ZPO §§ 3, 4, 91a, 256 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 325

OLG Koblenz - Urteil vom 19.12.1991 (5 U 1680/90) - DRsp Nr. 1994/11693

OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 5 U 1680/90

DRsp Nr. 1994/11693

1. Verpflichtet sich ein Leasingnehmer nach den Geschäftsbedingungen zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung und schließt diese Versicherung vertragsgemäß ab, so fehlt nach einem Unfall des Leasingnehmers einer Klage des Leasinggebers das Rechtsschutzinteresse, ehe der Leasinggeber aufgrund eines ihm übergebenen Sicherungsscheins den Anspruch gegen den Vollkaskoversicherer erfolglos geltend gemacht hat. 2. Nach übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung richtet sich der weitere Streitwert nach dem Wert der Resthauptsache und dem Kostenwert der teilerledigten Hauptsache.

Normenkette:

AKB § 3 ; ZPO §§ 3, 4, 91a, 256 ;

Hinweise:

Vgl. zum Zinsanspruch des Leasinggebers bei verweigerter Zahlung durch den Versicherer OLG Hamm VersR 1991, 918.

Fundstellen
VersR 1993, 325