OLG Koblenz - Urteil vom 19.12.1991
5 U 853/91
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGZ 1993, 102
VersR 1993, 199

OLG Koblenz - Urteil vom 19.12.1991 (5 U 853/91) - DRsp Nr. 1994/11694

OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 5 U 853/91

DRsp Nr. 1994/11694

Der Eigentümer eines Wohnhauses mit privatem Besucherparkplatz, der zwischen Parkplatz und Haus einen 8 bis 10 cm hohen gepflasterten Bürgersteig angelegt hat, ist aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, während der Dunkelheit den Bürgersteig oder wenigstens dessen Kante zu beleuchten.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat richtig entschieden; auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nimmt der Senat Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu; die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt (§§ 847, 823 Abs. 1 BGB).