OLG Koblenz - Urteil vom 20.06.1988
12 U 1291/87
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/463
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 387/84

OLG Koblenz - Urteil vom 20.06.1988 (12 U 1291/87) - DRsp Nr. 1996/1083

OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.1988 - Aktenzeichen 12 U 1291/87

DRsp Nr. 1996/1083

DM 25000 Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für eine große Skalpierungsverletzung der Kopfschwarte links im Bereich der Stirn, der Schläfe und des Scheitelbeins; es lagen dort eine 3 x 2 cm große Impressionsfraktur vor, wobei die Schädeldecke etwa um Kalottenbreite eingedrückt war; 1 cm langer Riß der Dura. Die Geschädigte zeigte ein ausgeprägtes Durchgangssyndrom mit motorischer Aphasie, war trotz Sedierung unruhig und lag meistens kontaktunfähig im Bett. Sie entzog sich der Kontrolle des Pflegepersonals und mußte in die Landesnervenklinik eingewiesen werden. Operative Schädeldachersatzplastik. 1 Woche Intensivstation, mehrmaliger stationärer Aufenthalt von mehreren Wochen Dauer. Dauer-MdE 20 %. 29 Jahre alte Frau.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;
Vorinstanz: LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 387/84
Fundstellen
DfS Nr. 1993/463