OLG Koblenz - Urteil vom 24.04.1980
10 U 632/78
Normen:
BGB §§ 823, 828, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 951

OLG Koblenz - Urteil vom 24.04.1980 (10 U 632/78) - DRsp Nr. 1994/11907

OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.1980 - Aktenzeichen 10 U 632/78

DRsp Nr. 1994/11907

Ein zur Zeit des Unfallgeschehens knapp neunjähriges Kind, welches nach dem Gutachten des Sachverständigen die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaß, haftet für den Schaden, den ein Mopedfahrer dadurch erleidet, daß das Kind beim Spielen unachtsam einen Ball über das Hoftor auf die Straße wirft, der Mopedfahrer mit dem Vorderrad mit dem Ball in Berührung kommt und dadurch stürzt.

Normenkette:

BGB §§ 823, 828, 254 ;

Hinweise:

So auch OLG Karlsruhe v. 14.04.1978, VersR 1979, 478 bei einem siebenjährigen Kind, das unaufmerksam auf die Straße vor ein Fahrzeug läuft. Vgl. auch BGH v. 27.01.1970, VerkMitt 1970, 41 (7 1/4 Jahr alter Großstadtjunge).

Fundstellen
VersR 1980, 951