OLG Koblenz - Urteil vom 29.09.1988
5 U 419/88
Fundstellen:
AfP 1989, 753
VersR 1990, 165
zfs 1990, 153
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 10.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 496/84

OLG Koblenz - Urteil vom 29.09.1988 (5 U 419/88) - DRsp Nr. 2011/7940

OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.1988 - Aktenzeichen 5 U 419/88

DRsp Nr. 2011/7940

Erscheint in einem Wochenspiegel (Reklamezeitung) eine Annonce mit dem Wortlaut: "Michaela, heißblütige Tschechin, verwöhnt Sie gerne" und folgt dann die volle Telefonnummer, ferner der Name der Straße und der Ort (ca 2.000 Einwohner), die Hausnummer fehlt allerdings, und wird die so als Prostituierte dargestellte Frau bis zur Zuteilung einer neuen Telefonnummer nach 2 1/2 Wochen sehr häufig in belästigender Weise angerufen und spricht sich dies in der kleinen Gemeinde herum, so ist ein Schmerzensgeld von 5000 DM [2500 EUR] angemessen. Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte im Strafverfahren zu einer Geldstrafe von 3.000 DM und zu den Verfahrenskosten von 20.000 DM (mehrere Schriftgutachten und sonstige Verfahrenskosten) verurteilt worden ist. Die Verletzte wurde zudem angeblich vom Sozialamt, zunächst, als sie einen Sozialhilfeantrag stellte, auf ihren "Job" verwiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Im "B. Wochenspiegel" vom 17. Mai 1984 erschien folgende Anzeige:

"M., heißblütige T. verwöhnt Sie gerne, Tel. Nr. ... o. G. Straße in W."