Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Im "B. Wochenspiegel" vom 17. Mai 1984 erschien folgende Anzeige:
"M., heißblütige T. verwöhnt Sie gerne, Tel. Nr. ... o. G. Straße in W."
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|