OLG Koblenz - Urteil vom 30.01.1998 (10 U 1508/96) - DRsp Nr. 1999/1765
OLG Koblenz, Urteil vom 30.01.1998 - Aktenzeichen 10 U 1508/96
DRsp Nr. 1999/1765
Wenn feststeht, daß ein Fahrzeug, dessen Kfz-Brief angeblich dem Versicherungsnehmer abhanden gekommen war, nach der angeblichen Entwendung unter Vorlage eines Kfz-Briefs mit der Original-Seriennummer bei der Zulassungsstelle zur Ausfuhr angemeldet worden ist, rechtfertigt dies einen konkreten Vortäuschungsverdacht, so daß Beweiserleichterungen zu versagen sind und das "äußere Bild" der Entwendung dahingestellt bleiben kann.