OLG Köln vom 03.02.1982
3 Ss 1013/81
Fundstellen:
VerkMitt 1982, 68

OLG Köln - 03.02.1982 (3 Ss 1013/81) - DRsp Nr. 1994/12525

OLG Köln, vom 03.02.1982 - Aktenzeichen 3 Ss 1013/81

DRsp Nr. 1994/12525

1. Die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs durch ein nachfolgendes Polizeifahrzeug mittels Tachometervergleich kann im Allgemeinen zuverlässig ermittelt werden, wenn eine genügend lange Meßstrecke und ein nicht zu großer, gleichbleibender Abstand zwischen den Fahrzeugen vorliegen (vgl. KG VRS 59, 386; OLG Düsseldorf VRS 59, 286, wobei in aller Regel der Abstand bei 61 bis 90 km/h 50 m und bei 91 bis 120 km/h 100 m nicht überschreiten sollen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 52, 373; vgl. OLG Karlsruhe VRS 49, 145. Diese Werte sind jedoch nur Richtwerte; der Tatrichter kann auch bei ihrer Nichteinhaltung im Einzelfall zu der Überzeugung gelangen, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 59, 290).