OLG Köln vom 07.12.1989
7 U 130/89
Normen:
PflichtversG § 1; StVG § 7 Abs.1, § 17 Abs.1; StVZO § 18 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)240c
VerkMitt 1990, 45

OLG Köln - 07.12.1989 (7 U 130/89) - DRsp Nr. 1992/9574

OLG Köln, vom 07.12.1989 - Aktenzeichen 7 U 130/89

DRsp Nr. 1992/9574

Keine abwägungserhebliche Berücksichtigung des Umstandes, daß ein am Unfall beteiligtes Kraftfahrzeug nicht zugelassen und nicht haftpflichtversichert war.

Normenkette:

PflichtversG § 1; StVG § 7 Abs.1, § 17 Abs.1; StVZO § 18 ;

»Der Kl. hatte sein Motorrad .. dem Zeugen L. zu einer Probefahrt überlassen. Das Motorrad war nicht zugelassen, nicht versichert und nicht mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen .. . Der ohne Sturzhelm fahrende Zeuge fiel der Besatzung eines ihm entgegenkommenden Radarwagens der Polizei auf. Die Beamten hatten die Absicht, ihn zu stellen und zu überprüfen. Als sich der Zeuge näherte, lenkte der am Steuer sitzende Beamte den Zeugen nach links und stellte das Fahrzeug quer zur Fahrbahn. Der Zeuge L. bremste, kam aber nicht mehr rechtzeitig zum Stehen und prallte gegen die Vorderfront des Pkws. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. ...

Die Gesetzesverstöße, die dem Kl. zur Last fallen, weil das Motorrad nicht zugelassen und nicht versichert war, müssen bei der Abwägung der beiderseitigen Ursachenanteile nach § 17 StVG außer Betracht bleiben. Dies folgt aus dem Gedanken des Schutzbereichs der Norm, der für die Mithaftung des Geschädigten in gleicher Weise gilt wie für die Haftung des Schädigers.