OLG Köln vom 08.03.1994
3 U 75/89
Normen:
BGB §§ 823, 845 ; EGBGB Art. 14, 19, 38 ;
Fundstellen:
JuS 1996, 171
NZV 1995, 448
SP 1996, 45
VRS 89, 423
VersR 1996, 200

OLG Köln - 08.03.1994 (3 U 75/89) - DRsp Nr. 1996/29471

OLG Köln, vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 3 U 75/89

DRsp Nr. 1996/29471

Ist auf einen Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall deutsches Deliktsrecht anzuwenden und ist im Rahmen des § 845 BGB hinsichtlich der Dienstleistungspflicht an eine ausländische Rechtsordnung anzuknüpfen, die eine vergleichbare familienrechtliche Dienstverpflichtung des Hauskindes nicht kennt, einen entsprechenden Schaden der Eltern aber schon allein aufgrund ihrer deliktsrechtlichen Normen ausgleichen könnte, so ist die sich hieraus ergebende Divergenz (beide Rechtsordnungen würden Ä jeweils für sich allein betrachtet Ä einen Schadensersatz gewähren, der bei der internationalÄprivatrechtlichen gebotenen getrennten Anknüpfung an das Deliktsstatut einerseits, das für die Dienstverpflichtung heranzuziehende Recht andererseits entfällt) unter Anwendung des Rechtsinstituts der kollisionsrechtlichen Angleichung der Schadensersatznormen zu überwinden.

Normenkette:

§§ , ;