OLG Köln vom 09.06.1998
9 U 13/97
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 ; VVG §§ 1, 49 ; BGB § 812 ;
Fundstellen:
VersR 1999, 307
SP 1999, 171

OLG Köln - 09.06.1998 (9 U 13/97) - DRsp Nr. 1999/10002

OLG Köln, vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 9 U 13/97

DRsp Nr. 1999/10002

1. Der Versicherer muß als Bereicherungsgläubiger im Fall der Rückforderung der Entschädigungsleistung den Vollbeweis führen, daß eine "Entwendung" nicht stattgefunden hat. 2. Dieser Vollbeweis ist geführt, wenn das angeblich entwendete Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Tatorts mit unbeschädigter Wegfahrsperre aufgefunden wird, sonstige Spuren eines gewaltsamen Überwindens fehlen und die Annahme eines Abschleppens des Fahrzeugs an den späteren Auffindeort lebensfremd ist.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 ; VVG §§ 1, 49 ; BGB § 812 ;
Fundstellen
VersR 1999, 307
SP 1999, 171