OLG Köln vom 10.01.1989
Ss 725/88 5/89
Normen:
StGB § 142 Abs.1, Abs.2 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp III(320)224d-e
VerkMitt 1989, 46

OLG Köln - 10.01.1989 (Ss 725/88 5/89) - DRsp Nr. 1992/9602

OLG Köln, vom 10.01.1989 - Aktenzeichen Ss 725/88 5/89

DRsp Nr. 1992/9602

d. Strafloses (berechtigtes) Sich-Entfernen vom Unfallort i. S. des Abs. 2 Nr. 2 Ä unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung Ä jedenfalls dann, wenn das Anhalten den fließenden Verkehr gefährdet hätte und die Weiterfahrt das Feststellungsinteresse des anderen Unfallbeteiligten nicht beeinträchtigt. e. Keine Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung der Feststellungen i. S. des Abs. 1 durch einen Kraftfahrer, der sich berechtigt von der Unfallstelle entfernt hat und sodann dem Wunsch eines Feststellungsberechtigten, die nächste (Autobahn-)Polizeiwache aufzusuchen, nicht nachkommt.

Normenkette:

StGB § 142 Abs.1, Abs.2 Nr.2;