In einer Verkehrsstrafsache wegen Nötigung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (rücksichtsloser Fahrstreifenwechsel und anschließende grundlose Vollbremsung) war als zusätzliches Indiz für die verkehrsfeindliche Einstellung des Angeklagten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) sein »arrogantes und teilweise ungebührliches Benehmen« in der Hauptverhandlung herangezogen worden. Diese Würdigung hält das OLG Köln für fehlerhaft. Aus dem Verhalten in der Hauptverhandlung können keine Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten bei dem in Rede stehenden Verkehrsgeschehen gezogen werden, da kein innerer Zusammenhang zwischen der Verkehrsstraftat und dem Prozeßverhalten besteht. Wer sich vor Gericht arrogant und ungebührlich aufführt, zeigt damit noch nicht seine Bereitschaft, im Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer bewußt zu gefährden.
Erst recht dürfen Mimik und Gestik eines in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten bei der Beweiswürdigung nicht zu seinen Lasten verwertet werden (BGH, StV 1993,
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Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Ulrich Christoffel, Koblenz)
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