OLG Köln vom 15.06.1998
19 U 246/97
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1998, 452

OLG Köln - 15.06.1998 (19 U 246/97) - DRsp Nr. 1999/1776

OLG Köln, vom 15.06.1998 - Aktenzeichen 19 U 246/97

DRsp Nr. 1999/1776

1. Die bloße Tatsache des zu schnellen Fahrens genügt nicht für die Annahme eines rechtlichen Ursachenzusammenhangs. Ein zurechenbarer Zusammenhang kann vielmehr erst dann bejaht werden, wenn bei dem Unfall eine der Gefahren mitgewirkt hat, um derentwillen die Fahrgeschwindigkeit begrenzt war. Von Bedeutung ist somit nur, wie von der Erkennbarkeit der Gefahr an in der konkreten kritischen Verkehrslage bei richtiger Fahrweise die Vorgänge, die zum Unfall geführt haben, abgelaufen wären. 2. Ein Kraftfahrer muß sich ohne konkreten Anlaß nicht darauf einstellen, daß zwischen parkenden Fahrzeugen unbeaufsichtigte Kinder unvorsichtig die Fahrbahn betreten. Auch die verschärfte Haftung gegenüber Kindern nach § 3 Abs. 2 a StVO setzt voraus, daß der Fahrer das Kind sieht oder mit seiner Anwesenheit rechnen muß. 3. Unabwendbarkeit i. S. von § 7 Abs. 2 StVG setzt nicht die objektive Vermeidbarkeit des Unfalls voraus. Vielmehr muß das denkbare - über die normalen Anforderungen hinausgehende - Verhalten auch für den Idealfahrer stets im Rahmen des zur Abwendung einer möglichen Gefahr Erforderlichen liegen. Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer muß im allgemeinen nicht damit rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen, daß hinter jedem haltenden Kfz plötzlich ein kleines Kind hervorkommen kann. Es bedarf dazu vielmehr eines konkreten Anlasses.

Normenkette: