OLG Köln vom 19.04.1988
Ss 6/88 Ä 31
Normen:
StGB § 142 Abs.1 Nr.1, Nr.2;
Fundstellen:
DRsp III(320)224a-c
NJW 1989, 1683

OLG Köln - 19.04.1988 (Ss 6/88 Ä 31) - DRsp Nr. 1992/9626

OLG Köln, vom 19.04.1988 - Aktenzeichen Ss 6/88 Ä 31

DRsp Nr. 1992/9626

Unfallbeteiligter im Sinne der Vorschrift ist nur der im Zeitpunkt des Unfalls am Unfallort Anwesende; (b-c) dementsprechend keine Verletzung der Warte- oder Vorstellungspflicht durch einen Kraftfahrer, der erst nach dem Unfall an der Unfallstelle (beim abgestellten Fahrzeug) eintrifft und die Unfallstelle dann mit seinem Fahrzeug verläßt, (c) auch nicht bei Anwesenheit feststellungsbereiter Personen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs.1 Nr.1, Nr.2;

(a-b) »... Daß hier ein Unfall im Straßenverkehr stattgefunden hat, steht außer Zweifel. Nach den Feststellungen des AG hat das Verhalten des Angekl. Ä das sichtbehindernde und verkehrswidrige Abstellen des Pkw im Einmündungsbereich .. Ä zu diesem Unfall beigetragen.

Tathandlung des § 142 Abs. 1 StGB ist das Sichentfernen vom Unfallort. Die Bestimmung setzt demnach die Anwesenheit des Täters am Unfallort voraus. Wer dort nicht anwesend ist, kann die Tathandlung Ä Verlassen des Unfallorts Ä nicht begehen .. . Weder eine Entfernung von einem anderen Ort als der Unfallstelle .. noch das Unterlassen des Aufsuchens des Unfallorts wird von § 142 Abs. 1 StGB erfaßt (BayObLG, VRS 72, 72 [hier: III (320) 217 a-b] ..).