OLG Köln vom 19.04.1991
1 U 205/90
Normen:
BGB §§ 459, 465, 467, 346 ff;
Fundstellen:
MDR 1991, 943
ZfS 1992, 50

OLG Köln - 19.04.1991 (1 U 205/90) - DRsp Nr. 1995/9846

OLG Köln, vom 19.04.1991 - Aktenzeichen 1 U 205/90

DRsp Nr. 1995/9846

Der Käufer eines fabrikneuen Kleinwagens zum Preise von 22000 DM stellte in dem gekauften Pkw Dröhngeräusche in der Form von Vibrationen in der Bodengruppe und der Stirnwand fest. Nachdem eine Nachbesserung fehlschlug, sprach ihm das Gericht den Kauf preis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu. Es verwarf das Argument des Herstellers der Pkw entspreche dem Standard der Marke, so daß deshalb ein Fehler nicht vorliege. Das hätte zur Folge, daß ein Hersteller ansonsten für Konstruktions- und Fertigungsfehler einer ganzen Serie oder eines bestimmten Produktes keine Gewähr leisten müsse. Der Pkw entspreche dem Stand der Technik deshalb nicht, weil derartige Geräusche bei anderen marktgängigen Herstellern der gleichen Klasse nicht aufträten.

Normenkette:

BGB §§ 459, 465, 467, 346 ff;

Hinweise: