OLG Köln vom 20.10.1998
9 U 176/97
Normen:
VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen:
SP 1999, 25

OLG Köln - 20.10.1998 (9 U 176/97) - DRsp Nr. 1999/5630

OLG Köln, vom 20.10.1998 - Aktenzeichen 9 U 176/97

DRsp Nr. 1999/5630

1. Die in § 62 WG normierte Rettungspflicht setzt nicht voraus, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Es genügt, daß er unmittelbar bevorstand. 2. Ein Anspruch aus §§ 62, 63 VVG kommt schon vom Grundsatz her nur in Betracht, wenn die Rettungsmaßnahme aus der Sicht des Versicherungsnehmers notwendig war, um andernfalls zu erwartende höhere Kosten für die Beseitigung von Schäden abzuwenden. Dabei sind Fehlreaktionen und Fehleinschätzungen bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich. 3. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein Vollbremsung oder ein riskantes Ausweichmanöver eines Motorradfahrers, um einem kleinen Tier wie einem Hasen oder einem Marder auszuweichen, grob fahrlässig ist. Im vorliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis, daß tatsächlich ein Hase die Unfallursache war, nicht geführt.

Normenkette:

VVG §§ 62, 63 ;