OLG Köln vom 22.02.1988
2 W 171/87
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)319c
ES Kfz-Schaden C-1/22
JMBl NRW 1988, 211
VersR 1988, 1165

OLG Köln - 22.02.1988 (2 W 171/87) - DRsp Nr. 1992/9633

OLG Köln, vom 22.02.1988 - Aktenzeichen 2 W 171/87

DRsp Nr. 1992/9633

»1. Läßt der Geschädigte einen Kfz-Schaden durch ein Sachverständigengutachten schätzen und anschließend das Fahrzeug reparieren, dann kann er die Reparaturkosten nicht nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens, sondern nur entsprechend der Rechnung der Reparaturwerkstatt ersetzt verlangen. 2. Solange der Geschädigte nach durchgeführter Reparatur die Vorlage der Reparaturkostenrechnung ablehnt und den Schädiger auf das vor Durchführung der Reparatur eingeholte Sachverständigengutachten verweist, darf der Schädiger im Rechtsstreit die Vorlage der Reparaturkostenrechnung abwarten. Wenn er alsdann unverzüglich anerkennt, bleibt er kostenfrei.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Bei der Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers - sei es auch nur mittelbar über den direkten Schädiger - muß der Versicherungsgesellschaft aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Möglichkeit zugestanden werden, die erhobenen Ansprüche in angemssener Weise zu überprüfen. Hierzu war die Vorlage der Rechnung über die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten erforderlich; denn zwischen den Parteien war unstreitig, daß der Pkw des Kl. repariert worden war.