Bei der Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers - sei es auch nur mittelbar über den direkten Schädiger - muß der Versicherungsgesellschaft aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Möglichkeit zugestanden werden, die erhobenen Ansprüche in angemssener Weise zu überprüfen. Hierzu war die Vorlage der Rechnung über die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten erforderlich; denn zwischen den Parteien war unstreitig, daß der Pkw des Kl. repariert worden war.
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