OLG Köln - 25.08.1998 (9 U 130/96) - DRsp Nr. 1999/1769
OLG Köln, vom 25.08.1998 - Aktenzeichen 9 U 130/96
DRsp Nr. 1999/1769
1. Sind Zeugen, die Angaben zum äußeren Bild der Fahrzeugentwendung machen können, unerreichbar, muß dasselbe gelten wie in Fällen, in denen es von vornherein keine Zeugen gab. 2. Daß Zeugen unerreichbar sind, etwa weil ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, muß der Versicherungsnehmer substantiiert darlegen und glaubhaft machen, um einen Mißbrauch der ihm eingeräumten erleichterten Beweisführung beim Fehlen von Zeugen für das äußere Bild zu verhindern. 3. Die bloße Behauptung, er kenne die derzeitige Anschrift des Zeugen nicht, reicht allein nicht aus, um einen Zeugen als unerreichbar anzusehen. 4. Erst nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten kann die Rede davon sein, daß sich der Versicherungsnehmer in derselben Beweisnot befindet wie derjenige, dem für das äußere Bild schon von Anfang an keine Zeugen zur Verfügung standen.
Normenkette:
AKB § 12 ;
Fundstellen
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