OLG Köln - 27.08.1998 (7 U 173/97) - DRsp Nr. 1999/10001
OLG Köln, vom 27.08.1998 - Aktenzeichen 7 U 173/97
DRsp Nr. 1999/10001
Die Deutsche Bahn AG hat vor den Gefahren, die von elektrischen Oberleitungen, insbesondere für spielende Kinder, ausgehen, durch geeignete Zeichen und Hinweise zu warnen. Sie ist im Normalfall dagegen weder verpflichtet, Unbefugte von ihren Gleisanlagen durch Zäune oder Absperrungen fernzuhalten, noch auf Rangier- und Abstellgleisen den Strom abzuschalten, solange ein Rangierverkehr nicht stattfindet.