OLG Köln vom 29.06.1988
13 U 42/88
Normen:
BGB §§ 459, 462, 476 ;
Fundstellen:
VersR 1988, 1158

OLG Köln - 29.06.1988 (13 U 42/88) - DRsp Nr. 1994/12348

OLG Köln, vom 29.06.1988 - Aktenzeichen 13 U 42/88

DRsp Nr. 1994/12348

1. Der Käufer eines Fahrzeugs, das "wie besahen und probegefahren unter Ausschluß jeder Mängelrüge" veräußert worden ist, kann dennoch einen Wandlungsanspruch mit Erfolg geltend machen, wenn eine tatsächlich nicht vorhandene Eigenschaft des Fahrzeugs im Rechtssinn zugesichert worden ist. 2. Die Erklärung des Verkäufers, ein sieben Jahre altes Fahrzeug sei frei von technischen und optischen Mängeln, stellt keine Zusicherung im Rechtssinn dar; eine solche Erklärung hat vielmehr in der Regel anpreisenden und werbenden Charakter und ist zu wenig konkret und zu unbestimmt, um daraus die Verpflichtung des Verkäufers herleiten zu können, er wolle für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften im Rechtssinn einstehen.

Normenkette:

BGB §§ 459, 462, 476 ;
Fundstellen
VersR 1988, 1158