OLG Köln vom 29.09.1998
9 U 15/98
Normen:
AKB § 12 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1999, 58

OLG Köln - 29.09.1998 (9 U 15/98) - DRsp Nr. 1999/5631

OLG Köln, vom 29.09.1998 - Aktenzeichen 9 U 15/98

DRsp Nr. 1999/5631

1. Allein aus der Tatsache, daß ein Zeuge in der Vergangenheit mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, folgt nicht zwangsläufig und gleichsam generell die Unglaubhaftigkeit seiner Aussage oder die Unglaubwürdigkeit seiner Person. 2. Verstrickungen in Autoschiebereien - wie vorliegend massiv gegeben - verbieten es jedoch den Bekundungen eines solchen Zeugen einen entscheidungserheblichen Beweiswert beizumessen.

Normenkette:

AKB § 12 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
SP 1999, 58