OLG Köln - 31.05.1988 (15 U 197/87) - DRsp Nr. 1994/12350
OLG Köln, vom 31.05.1988 - Aktenzeichen 15 U 197/87
DRsp Nr. 1994/12350
1. Ein Direktanspruch nach § 3 Nr. 1 PflVG ist zu versagen, wenn der Unfallgegner behauptet, durch das Verhalten des VN - Behauptung, der Unfallgegner habe Alkohol getrunken - eine Blutprobe entnommen wird, diese negativ ausfällt, der Unfallgegner infolge der Aufregung kurze Zeit später einen Schlaganfall erleidet; denn der Schaden ist nicht durch den Gebrauch des Kfz eingetreten. 2. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1StVG entfällt; denn der Schaden ist nicht beim Betrieb des Kfz entstanden. 3. Eine Haftung nach § 823 Abs. 1BGB entfällt mangels Verschuldens; denn regelmäßig ist in derartigen Fällen die Krankheit - hier die Hypertonie - nicht erkennbar. 4. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2BGB i.V.m. einem Schutzgesetz - etwa §§ 164, 185 ff StVG - entfällt; denn es fehlt hier ein Zurechnungszusammenhang.