OLG Köln - Beschluß vom 02.07.1991 (Ss 209/91 (Z)) - DRsp Nr. 1995/9845
OLG Köln, Beschluß vom 02.07.1991 - Aktenzeichen Ss 209/91 (Z)
DRsp Nr. 1995/9845
Gegen einen Beschluß nach § 72OWiG, durch den ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 200 DM festgesetzt wurde, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, ohne daß von Amts wegen zu prüfen ist, ob eine Verfahrensrüge zu einer nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5OWiG zulässigen Rechtsbeschwerde führen könnte. Wird die Rechtsbeschwerde in einem solchen Fall nicht fristgerecht eingelegt, so ist sie wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen (gegen OLG Düsseldorf, NZV 1990, 444 = VRS 80, 39).