OLG Köln - Beschluß vom 02.09.1994
Ss 407/94 (B)
Normen:
BKatV § 2 ;
Fundstellen:
VRS 88, 392

OLG Köln - Beschluß vom 02.09.1994 (Ss 407/94 (B)) - DRsp Nr. 1996/3661

OLG Köln, Beschluß vom 02.09.1994 - Aktenzeichen Ss 407/94 (B)

DRsp Nr. 1996/3661

»Die vom Betroffenen dargelegten Gründe für einen Härtefall, der ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen soll, dürfen nicht generell unberücksichtigt gelassen werden, weil sie "in fast allen Fällen von Betroffenen angeführt werden", sondern sind im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung in jedem Einzelfall zu prüfen.«

Normenkette:

BKatV § 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) mit einer Geldbuße von 400,-- DM belegt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG). Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 7. Juli 1993 gegen 22.46 Uhr mit einem PKW Daimler Benz die L 240 zwischen A. und E. in Höhe der Mülldeponie W. mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 139 km/h, obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt war. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch eine stationäre, nach dem Koaxialkabelverfahren arbeitende Meßanlage ermittelt, wobei vom Meßwert (144 km/h) ein Toleranzabzug von 5 km/h vorgenommen wurde.

Trotz der vom Verteidiger vorgetragenen Einlassung