Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) mit einer Geldbuße von 400,-- DM belegt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG). Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 7. Juli 1993 gegen 22.46 Uhr mit einem PKW Daimler Benz die L 240 zwischen A. und E. in Höhe der Mülldeponie W. mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 139 km/h, obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt war. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch eine stationäre, nach dem Koaxialkabelverfahren arbeitende Meßanlage ermittelt, wobei vom Meßwert (144 km/h) ein Toleranzabzug von 5 km/h vorgenommen wurde.
Trotz der vom Verteidiger vorgetragenen Einlassung
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|