Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23. April 1996 ist der Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ I Abs. 2, 37, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 400,00 DM und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden.
In den Feststellungen des Urteils heißt es wie folgt:
Am 3. März 1995 um 9.38 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW Marke BMW 3 er - amtliches Kennzeichen:... die R.gasse aus Richtung der Straße A. B. in Fahrtrichtung M.. Der Betroffene beachtete nicht, daß die Ampelanlage vor der Einmündung der S.straße in der R.gasse bereits mindestens 2,3 Sekunden lang Rotlicht zeigte, als er die Haltelinie vor der Ampel passierte und dann weiter durch die R.gasse fuhr...
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