OLG Köln - Beschluß vom 05.02.1999
Ss 86/98 (B)
Normen:
ABBG § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 1 Abs. 1, 3 ; Übereinkommen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9.2.1994 Art. 4;
Fundstellen:
NZV 1999, 345
VRS 97, 72

OLG Köln - Beschluß vom 05.02.1999 (Ss 86/98 (B)) - DRsp Nr. 1999/10670

OLG Köln, Beschluß vom 05.02.1999 - Aktenzeichen Ss 86/98 (B)

DRsp Nr. 1999/10670

»Die (Autobahn-)Gebührenbefreiung für Kfz des "Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienstes" gilt auch für Fahrzeuge privater Unternehmer, wenn sie im Auftrag der öffentlichen Hand tätig sind und die Autobahnbenutzung dem ausschließlichen und unmittelbaren Zweck der "Straßenunterhaltung" bzw. des "Straßenbetriebs dient.«

Normenkette:

ABBG § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 1 Abs. 1, 3 ; Übereinkommen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9.2.1994 Art. 4;
Fundstellen
NZV 1999, 345
VRS 97, 72