OLG Köln - Beschluß vom 05.03.1993
Ss 46/93 (B)
Normen:
OWiG § 14 ;
Fundstellen:
VRS 85, 209

OLG Köln - Beschluß vom 05.03.1993 (Ss 46/93 (B)) - DRsp Nr. 1994/12105

OLG Köln, Beschluß vom 05.03.1993 - Aktenzeichen Ss 46/93 (B)

DRsp Nr. 1994/12105

1. Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann an der Verkehrsordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers beteiligt sein, wenn er das Fahrzeug einer Person überläßt, von der er weiß, daß diese schon wiederholt mit dem Kraftfahrzeug bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat, und damit rechnet und in Kauf nimmt, diese werde wiederum solche Verstöße begehen. 2. Um den Eigentümer, der sein Fahrzeug anderen zur Benutzung überlassen hat, noch als Halter ansehen zu können, bedarf es der Feststellung, daß er eine unmittelbare tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug behalten und nach Überlassung an einen anderen weiterhin besessen hat (OLG Koblenz, VRS 65, 475, 476).