OLG Köln - Beschluß vom 05.11.1991
Ss 495/91 - 257
Normen:
StGB § 142 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 152
VRS 83, 335
ZfS 1992, 68

OLG Köln - Beschluß vom 05.11.1991 (Ss 495/91 - 257) - DRsp Nr. 1994/12240

OLG Köln, Beschluß vom 05.11.1991 - Aktenzeichen Ss 495/91 - 257

DRsp Nr. 1994/12240

1. Bei nicht nächtlicher Unfallverursachung (hier: Freitagabend gegen 18.45 Uhr) müssen Geschädigter oder Polizei noch am selben Abend benachrichtigt werden, um dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der nachträglichen Mitteilung (§ 142 Abs. 2 StGB) Rechnung zu tragen. 2. Bei einer festgestellten Schadenshöhe von rund 1.225 DM liegt kein "bedeutender Schaden" i.S.v. § 69 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 3 StGB vor, bei dem an sich eine Fahrerlaubnisentziehung erforderlich würde. Ein Fahrverbot muß in solchen Fällen nicht ohne weiteres als "Ersatzsanktion" verhängt werden, zumal keine allgemeine Regel besteht, daß in allen (anderen) Fällen des § 69 Abs. 2 StGB bei Absehen von einer Fahrerlaubnisentziehung immer ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Die Frage, ob ein Fahrverbot in Betracht kommt, richtet sich unter Berücksichtigung der Warnfunktion allein nach dem Schuldgrad und den allgemeinen Zumessungsregeln. Er darf also nur angeordnet werden, wenn feststeht, daß der mit der Hauptstrafe verfolgte Zweck ohne die Nebenstrafe nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 2 ;

Hinweise:

zu LS 2 vgl. zuletzt LG Flensburg, DAR 91, 470 mit Anmerkung Berr, sowie Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht, 1991, Rdnr. 261 und 269 jeweils mit weiteren Hinweisen.