OLG Köln - Beschluß vom 09.06.1989 (Ss 256/89 (B)) - DRsp Nr. 1997/1221
OLG Köln, Beschluß vom 09.06.1989 - Aktenzeichen Ss 256/89 (B)
DRsp Nr. 1997/1221
»1. An verschiedenen Tagen begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen sind keine einheitliche "Tat" im Sinne des Verfahrensrechts. Für Verstöße an mehreren Tagen verhängte Geldbußen sind daher im Rahmen des § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG bei Berechnung der Wertgrenze nicht zusammenzurechnen.2. Eine Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5OWiG gegen eine Beschlußentscheidung ist nur zulässig erhoben, wenn eine Verletzung des § 72 Abs. 1 S. 1 oder 2 OWiG in ordnungsgemäßer Form (§ 79 Abs. 3OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO) gerügt wird.«