OLG Köln - Beschluß vom 10.01.1989 (Ss 752/88) - DRsp Nr. 1994/12335
OLG Köln, Beschluß vom 10.01.1989 - Aktenzeichen Ss 752/88
DRsp Nr. 1994/12335
Ein Unfallbeteiligter, der nach dem Unfall berechtigt bis zum nächsten Autobahnparkplatz weiterfährt, ist nicht verpflichtet, auf Wunsch eines Feststellungsberechtigten die nächste Autobahnpolizeiwache aufzusuchen.