OLG Köln - Beschluß vom 11.11.1991
27 W 36/91
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/595
JMBl NRW 1992, 117
OLGReport-Köln 1992, 18
VersR 1993, 53
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 194/91

OLG Köln - Beschluß vom 11.11.1991 (27 W 36/91) - DRsp Nr. 1996/1171

OLG Köln, Beschluß vom 11.11.1991 - Aktenzeichen 27 W 36/91

DRsp Nr. 1996/1171

25000 DM Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers für die Lähmung des Peronaeusnervs am rechten Wadenbein. Daraus resulierend Fußhebeschwäche, Fortbewegung im sogenannten Stepper-Schritt. Bewegungsfreiheit auf Dauer eingeschränkt, starke Schmerzen in Fuß und Unterschenkel mit Zwang zur Medikamenteneinnahme, Sensibilibätsstörungen im Bein sowie depressive Verstimmung. 64 Jahre alter Rentner.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Das Landgericht hat dem Antragsteller mit Recht Prozeßkostenhilfe verweigert, soweit dieser ein Schmerzensgeld von mehr als 25.000,00 DM geltend macht; die beabsichtigte Klage bietet insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).