Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat dem Antragsteller mit Recht Prozeßkostenhilfe verweigert, soweit dieser ein Schmerzensgeld von mehr als 25.000,00 DM geltend macht; die beabsichtigte Klage bietet insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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