OLG Köln - Beschluß vom 15.02.1991 (2 Ws 80/91) - DRsp Nr. 1994/12279
OLG Köln, Beschluß vom 15.02.1991 - Aktenzeichen 2 Ws 80/91
DRsp Nr. 1994/12279
»Ermittlungsverfahren, in denen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen. Die Aufrechterhaltung der einstweiligen Entziehung der Fahrerlaubnis wird aber nur bei groben Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot und erheblichen Verzögerungen unzulässig.«