OLG Köln - Beschluß vom 15.02.1991
Ss 622/90 (B)
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
NZV 1991, 203

OLG Köln - Beschluß vom 15.02.1991 (Ss 622/90 (B)) - DRsp Nr. 1997/1211

OLG Köln, Beschluß vom 15.02.1991 - Aktenzeichen Ss 622/90 (B)

DRsp Nr. 1997/1211

1. Auch bei fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit grundsätzlich eine Tatsache, die zugestanden werden kann. Dies setzt allerdings eigene Wahrnehmungen des Betroffenen über die gefahrene Geschwindigkeit voraus. 2. Bei der Verhängung einer Geldbuße von mehr als 200,- DM ist eine Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen geboten. 3. Auch im Falle einer besonders verantwortungslosen Geschwindigkeitsüberschreitung setzt die Anordnung eines Fahrverbots voraus, daß das mit dem Fahrverbot angestrebte Ziel nicht auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall verschärften Geldbuße erreicht werden kann. Fehlen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, so ist dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit eine Überprüfung nicht möglich.

Normenkette:

StVO § 3 ;